Finthen: Beschwerde scheitert vor Verfassungsgericht
Allgemeine Zeitung ( 30. 12. 2009)
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Nutzung des Flugplatzes in Finthen, die ein Anwohner eingelegt hat, ist unzulässig. Das hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz am 21. Dezember in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen. Nachdem die Koblenzer Richter den Kläger entsprechend informiert hatten, wurde das Urteil am Dienstag veröffentlicht
Verfassungsbeschwerde gegen die Nutzung des Flugplatzes Mainz-Finthen unzulässig
Die von einem Anwohner wegen der Nutzung des Flugplatzes Mainz-Finthen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.
I.
Der Luftfahrtverein Mainz e. V. betreibt auf dem ehemaligen Militärflugplatz Mainz-Finthen einen zivilen Verkehrslandeplatz. Der Flugplatz liegt auf dem Gebiet des von der Stadt Mainz und der Ortsgemeinde Wackernheim gebildeten Zweckverbandes Layenhof/Münchwald, der sich zur Aufgabe gestellt hat, das Flugplatzgelände einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Da zwischen dem Luftfahrtverein, dem Zweckverband, der Stadt Mainz und der Ortsgemeinde Wackernheim unterschiedliche Auffassungen über Bestand und Reichweite der im Jahre 1968 erteilten luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung bestanden, haben die Beteiligten am 20. Mai 2008 eine Vereinbarung über den Betrieb des Flugplatzes geschlossen. Darin verpflichtet sich der Luftfahrtverein insbesondere, die Flugbewegungen auf den Stand des Jahres 2004 (23.500 statt zuletzt mehr als 30.000) zu begrenzen und weitere Maßnahmen zum Lärmschutz zu treffen (z.B. Nachtflugverbot, Festlegung von neuen Flugrouten). Im Gegenzug akzeptieren Zweckverband, Stadt und Ortsgemeinde die in der Vergangenheit erteilte luftverkehrsrechtliche Genehmigung. Auf dieser Grundlage erklärt sich der Zweckverband bereit, das Flugplatzgelände für 20 Jahre an den Luftfahrtverein zu verpachten.
Nachdem sich die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Kommunalaufsichtsbehörde und der Landesbetrieb Mobilität als Luftfahrtbehörde geweigert hatten, zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens den Vollzug der Vereinbarung vom 20. Mai 2008 auszusetzen, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er ist der Ansicht, die Vereinbarung verstoße gegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Sie verhindere die Durchführung eines erneuten Genehmigungsverfahrens und damit die Berücksichtigung der gesundheitlichen Interessen der Anwohner. Darüber hinaus werde die Klärung der Rechtmäßigkeit des Flugbetriebes durch die Verwaltungsgerichte unmöglich gemacht.
II.
Der Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück.
1. Der Beschwerdeführer sei nicht beschwerdebefugt, soweit er sich gegen das Unterlassen von Maßnahmen der Kommunalaufsicht wende. Die Verfassungsbeschwerde sei ein Rechtsbehelf zur Verteidigung subjektiver Rechte. Die Bestimmung der Landesverfassung, welche die Rechtsaufsicht des Staates über die Gemeinden und Gemeindeverbände regele, bezwecke ausschließlich die Durchsetzung des öffentlichen Interesses an einer gesetzmäßigen Kommunalverwaltung. Eigene Rechte des Beschwerdeführers ergäben sich hieraus jedoch nicht.
2. Des Weiteren scheide die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers durch die Vereinbarung vom 20. Mai 2008 aus. Die allein gegenüber dem Zweckverband, der Stadt und der Ortsgemeinde vertraglich übernommenen Verpflichtungen des Luftfahrtvereins wirkten sich nicht auf die luftverkehrsrechtlichen Pflichten des Vereins aus. Denn nicht die Vertragsparteien, sondern der Landesbetrieb Mobilität als Luftfahrtbehörde sei für den Erlass luftverkehrsrechtlicher Regelungen zuständig. Sollten zum Schutz der Anwohner Lärmschutzanordnungen erforderlich sein, stünde ihrem Erlass folglich die Vereinbarung vom 20. Mai 2008 nicht entgegen.
Auch die Hinnahme der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung durch Zweckverband, Stadt und Ortsgemeinde könne Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzen. Mangels Zuständigkeit der Vertragsparteien für den Erlass luftverkehrsrechtlicher Regelungen sei die Vereinbarung vom 20. Mai 2008 nicht geeignet, den rechtlichen Status des Flugplatzes zu ändern.
3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Weigerung des Landesbetriebes Mobilität richte, gegen den Flugbetrieb auf dem Landeplatz Mainz-Finthen einzuschreiten, sei zwar die Möglichkeit einer Verletzung der staatlichen Pflicht zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht von vornherein ausgeschlossen. Jedoch stehe der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegen, dass der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe. Denn den Anliegern von - auch bestandskräftig genehmigten - Flugplätzen stehe gegenüber den Luftfahrtbehörden grundsätzlich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Widerruf der Genehmigung oder auf die nachträgliche Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen zu. Dieser Anspruch müsse bei den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden, bevor eine Verfassungsbeschwerde zulässig sei.
Beschluss vom 21. Dezember 2009, Aktenzeichen: VGH B 13/09
KJ
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